DJK Viktoria / VfB Coburg e.V. Vereinssatzung 2000

DJK Viktoria / VfB Coburg e.V. Vereinssatzung 2000

Die Mitgliederversammlung der Vereine DJK / Viktoria Coburg e.V. und VfB 07 Coburg e.V. haben im März 2000 die Verschmelzung ihrer beiden Vereine unter gleichzeitiger Übertragung ihres gesamten Vermögens auf den neuen Verein beschlossen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 28. März 2000 unterzeichnet und notariell beglaubigt. In Erfüllung des Verschmelzungsvertrages verabschiedet die außerordentliche Mitgliederversammlung am 07. Juli 2000 folgende

V E R E I N S S A T Z U N G

die rückwirkend ab 01. Juli 2000 in Kraft tritt.


§1 Name und Sitz
Der Name des fusionierten Vereins lautet DJK Viktoria / VfB Coburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz-weiß.

§2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV), der zuständigen Fachverbände, des DJK Sportverbandes und des Stadtverbandes für Leibesübungen Coburg e.V.

§3 Zweck und Aufgaben
Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.
Hauptaufgaben des Vereins sind:
a) Erziehung zu sportlicher Disziplin und Kameradschaft mit dem Ziel der freiwilligen Unterordnung unter die geschriebene und ungeschriebenen sportlichen Gesetze.
b) Durchführung und Förderung eines geregelten fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen.
c) Regelmäßiges Abhalten von Übungsstunden für die einzelnen aktiven Vereinssparten.
d) Förderung des Breitensports
e) Aufnahme von sportlichen Beziehungen zu anderen Sportvereinen.
f) Pflege und Unterhalt des Vereinsvermögens und der Sportanlagen mit baulichen Einrichtungen.
g) Dienst- und Arbeitsleistungen bei Bau- und Renovierungsarbeiten an den Vereinssportstätten.
h) Währung der Interessen des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Verbänden gemäß §2 dieser Satzung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit solche nicht durch die Satzungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der Fachverbände erlaubt sind. Vergütungen für Dienstleistungen im Interesse des Vereins müssen verhältnismäßige sein und dem Zwecke des Vereins dienen. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Eintritts-Erklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Eintritts-Erklärungen für Minderjährige müssen die Unterschrift des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters tragen. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie anfallende Gebühren und Vereinsumlagen für den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Mitgliedschaft Minderjähriger zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts läuft bei Erreichen der Volljährigkeit automatisch weiter. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung einer Eintritts-Erklärung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Vorstand kann in Sonderfällen über die Mitgliedschaft juristischer Personen entscheiden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung. Der Verein ehrt verdiente bzw. langjährige Mitglieder oder beantragt für sie Ehrungen nach den Ehrenordnungen der Verbände.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, in den Anlagen des Vereins Sport zu treiben, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Benutzungsregelungen für die Anlagen und Einrichtungen einzuhalten.
c) Faire und kameradschaftliche Haltung im Sport.
d) Einhaltung und Beachtung der Vereinssatzung.
e) Bei Übernahme pädagogischer und leitender Aufgaben sind in besonderer Weise die Satzung der Verbände und die Grundsätze ihrer Sportpflege einzuhalten.
f) Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie anfallender Gebühren und Vereinsumlagen.
g) Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen bei Bau- und Renovierungsarbeiten an den Vereinssportstätten. Den betreffenden Mitgliedern wird Anspruch auf Aufwendungsersatz eingeräumt. Dem Begünstigten steht jedoch frei, den Aufwendungsersatz zu vereinnahmen oder dem Verein als Spende zur Verfügung zu stellen. Im Spendenfalle erhält der Begünstigte eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der Austritt ist bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitzuteilen. Bei Minderjährigen hat der Vereinsaustritt nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung vom Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist. Rückwirkende Austrittserklärungen sind ausgeschlossen, sie gelten zum Ende des laufenden Kalenderjahres, in dem die Erklärung beim Vorstand eingegangen ist. Mündliche Austrittserklärungen sind grundsätzlich rechtsunwirksam.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann nur auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschlußgründe sind insbesondere: - Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, Versammlungsbeschlüsse und Vereinskameradschaft - Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. - Bei mehr als 12monatigem Rückstand von Mitgliedsbeträgen, Gebühren, Vereinsumlagen und Nichtzahlung nach vorheriger Mahnung. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen ein Berufsrecht beim Verwaltungsrat zu. Die rechtlichen Ansprüche des Vereins an den Ausgetretenen oder Ausgeschlossenen bleiben bestehen.

§8 Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können zusätzliche Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf der Jahreshauptversammlung für das folgende Kalenderjahr beschlossen. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen, erlassen oder stunden. Evtl. Umlagen sind 3 Monate nach der Beschlussfassung anlässlich der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Für Neumitglieder beginnt die Betragspflicht mit dem Eintrittsmonat anteilig für das restliche Kalenderjahr. Die Zahlung ist fällig innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldebestätigung. Gebühren für Aktive richten sich nach den Festlegungen der Fachverbände und sind bei Beantragung der Spiel- bzw. Startberechtigung fällig.

§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Verwaltungsrat

§10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Im Sinne von § 26 BGB vertreten den Verein 2 Personen aus dem Vorstand gemeinsam. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellungen der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes zu Beginn des Geschäftsjahres und Vorlage bei der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung.
d) Erstellung des Jahresberichtes und des jährlichen Kassenberichtes.
e) Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vereinsvermögen sowie für den Abschluss aller langfristigen bindender Rechtsgeschäfte ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig. Dies gilt für das Innenverhältnis. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten einen Geschäftsführer bestellen, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt. Für bestimmte Aufgaben bestellt der Vorstand besondere Vertreter, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt und sind vom Präsidenten oder 1. Vorsitzenden nach Möglichkeit eine Wochen vorher einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§12 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Berufung in den Verwaltungsrat erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes für jeweils 3 Jahre. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat muss mindestens einmal im Halbjahr durch seinen Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates sind die zu den Sitzungen des Vorstandes gefertigten Protokolle innerhalb von 8 Tagen zuzuleiten. Der Verwaltungsrat gibt sich nach Konstituierung eine Geschäftsordnung, die auch die Beschlussfähigkeit regelt.
Aufgaben des Verwaltungsrates
a) Überwachung der Vereinsführung
b) Zustimmung zu Einzelausgaben und Rechtsgeschäften mit einer Belastung über 25.000,-- DM bzw. Gegenwert in Euro. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
c) Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte des Vorstandes. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
d) Beratung des Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen und Vorgängen.
e) Entlastung des Vorstandes an der Jahreshauptversammlung.
f) Wahrung der Vereinsinteressen, insbesondere durch Förderung der Jugendarbeit.

§13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen und Aushang in den Schaukästen des Vereins.
Die Tagesordnung enthält grundsätzlich folgende Tagesordnungspunkte:
a) Begrüßung
b) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
c) Totengedenken
d) Vorlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliedsversammlung
e) Berichte des Vorstandes
f) Bericht der Kassenrevisoren
g) Berichte der Abteilungsleiter
h) Entlastung des Vorstandes
i) Satzungsänderungen
j) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
k) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen
l) Ehrungen
m) Bildung eines Wahlausschusses bei Neuwahlen des Vorstandes
n) Bekanntgabe der Mitglieder des Verwaltungsrates
o) Bekanntgabe der von den Abteilungen gewählten bzw. eingesetzten Funktionäre
p) Neuwahl der Kassenrevisoren und sonstiger Funktionäre
q) Anträge und Verschiedenes
Sofern vom Vorstand weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, sind diese in der Einladung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einen Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Anträge, die nach der festgesetzten Frist bzw. bei der Versammlung eingehen, müssen als Dringlichkeitsanträge gestellt werden und bedürfen für die Behandlung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§15 Außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt,
a) wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Vereins oder wegen außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn mindestens 50 der über 16 Jahre alten Mitglieder sie schriftlich begründet beim Vorstand beantragen.
c) wenn während des Jahres Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig werden. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung nach den Vorschriften in §13 der Satzung zu erfolgen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.

§16 Wahldauer
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl der Kassenrevisoren und der sonstigen Funktionäre wird durch die Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr vorgenommen. Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

§17 Vereinsabteilung
In Erfüllung des Vereinszweckes können im Verein Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet bzw. verändert werden. Die Bekanntgabe hat auf der nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen entscheiden über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung und weitere abteilungsinterne Angelegenheit selbst.

§18 Versicherung und Haftung
Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft hat jedes Mitglied ab Anmeldebestätigung Anspruch auf Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen der geltenden Versicherungsbestimmungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) Der Verein ist verpflichtet, jedes aufgenommene Mitglied dem BLSV zu melden. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Brand-, Einbruch- und Diebstahlschäden sowie für die Schäden durch höhere Gewalt in vereinseigenen oder gemieteten Räumen oder auf dem Sportgelände des Vereins.

§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bzw. Austritt des Vereins aus einem Sportverband kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung bzw. dem Verbandsaustritt den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Fusion bzw. Verschmelzung mit einem anderen Sportverein erfordert die gleichen Maßnahmen wie die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösungen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Auflösung und Abwicklung verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

U n t e r s c h r i f t e n :

Joachim Baumann Präsident - Matthias Witter 1. Vorsitzender - Klaus Martin Mitglied des Vorstandes - Herbert Thieße Mitglied des Vorstandes - Peter Wich Mitglied des Vorstandes - Herbert Immler Geschäftsführer

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