DJK Viktoria / VfB Coburg e.V. Vereinssatzung 2000
Die Mitgliederversammlung der Vereine DJK / Viktoria Coburg e.V. und VfB 07
Coburg e.V. haben im März 2000 die Verschmelzung ihrer beiden Vereine unter
gleichzeitiger Übertragung ihres gesamten Vermögens auf den neuen Verein
beschlossen. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 28. März 2000 unterzeichnet und
notariell beglaubigt. In Erfüllung des Verschmelzungsvertrages verabschiedet
die außerordentliche Mitgliederversammlung am 07. Juli 2000 folgende
V E R E I N S S A T Z U N G
die rückwirkend ab 01. Juli 2000 in Kraft tritt.
§1 Name und Sitz
Der Name des fusionierten Vereins lautet DJK Viktoria / VfB Coburg e.V. Der
Verein hat seinen Sitz in Coburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz-weiß.
§2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV),
der zuständigen Fachverbände, des DJK Sportverbandes und des Stadtverbandes für
Leibesübungen Coburg e.V.
§3 Zweck und Aufgaben
Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports, insbesondere der
Jugendarbeit.
Hauptaufgaben des Vereins sind:
a) Erziehung zu sportlicher Disziplin und Kameradschaft mit dem Ziel der
freiwilligen Unterordnung unter die geschriebene und ungeschriebenen
sportlichen Gesetze.
b) Durchführung und Förderung eines geregelten fairen Sportbetriebes nach den
geltenden Bestimmungen.
c) Regelmäßiges Abhalten von Übungsstunden für die einzelnen aktiven
Vereinssparten.
d) Förderung des Breitensports
e) Aufnahme von sportlichen Beziehungen zu anderen Sportvereinen.
f) Pflege und Unterhalt des Vereinsvermögens und der Sportanlagen mit baulichen
Einrichtungen.
g) Dienst- und Arbeitsleistungen bei Bau- und Renovierungsarbeiten an den
Vereinssportstätten.
h) Währung der Interessen des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Eine Änderung im
Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Verbänden gemäß §2 dieser
Satzung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
soweit solche nicht durch die Satzungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e.V. und der Fachverbände erlaubt sind. Vergütungen für Dienstleistungen im
Interesse des Vereins müssen verhältnismäßige sein und dem Zwecke des Vereins
dienen. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Eintritts-Erklärung ist
schriftlich dem Vorstand einzureichen. Voraussetzung ist die Anerkennung der
Vereinssatzung. Eintritts-Erklärungen für Minderjährige müssen die Unterschrift
des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters tragen. Dieser
verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie anfallende Gebühren
und Vereinsumlagen für den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Mitgliedschaft
Minderjähriger zum Zeitpunkt des Vereinsbeitritts läuft bei Erreichen der
Volljährigkeit automatisch weiter. Über die Aufnahme eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist schriftlich zu
bestätigen. Die Ablehnung einer Eintritts-Erklärung hat ebenfalls schriftlich
zu erfolgen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Vorstand kann in
Sonderfällen über die Mitgliedschaft juristischer Personen entscheiden. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern geschieht auf Antrag des Vorstandes durch
Beschluss der Jahreshauptversammlung. Der Verein ehrt verdiente bzw.
langjährige Mitglieder oder beantragt für sie Ehrungen nach den Ehrenordnungen
der Verbände.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, in den Abteilungen des Vereins Sport zu
treiben, in den Anlagen des Vereins Sport zu treiben, die Anlagen und
Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
b) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand
erlassenen Benutzungsregelungen für die Anlagen und Einrichtungen einzuhalten.
c) Faire und kameradschaftliche Haltung im Sport.
d) Einhaltung und Beachtung der Vereinssatzung.
e) Bei Übernahme pädagogischer und leitender Aufgaben sind in besonderer Weise
die Satzung der Verbände und die Grundsätze ihrer Sportpflege einzuhalten.
f) Zahlung des Mitgliedsbeitrages sowie anfallender Gebühren und
Vereinsumlagen.
g) Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen bei Bau- und
Renovierungsarbeiten an den Vereinssportstätten. Den betreffenden Mitgliedern
wird Anspruch auf Aufwendungsersatz eingeräumt. Dem Begünstigten steht jedoch
frei, den Aufwendungsersatz zu vereinnahmen oder dem Verein als Spende zur
Verfügung zu stellen. Im Spendenfalle erhält der Begünstigte eine entsprechende
Zuwendungsbescheinigung.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlöscht:
a) Durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des laufenden
Kalenderjahres. Der Austritt ist bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres durch
eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitzuteilen. Bei Minderjährigen hat der
Vereinsaustritt nur dann Gültigkeit, wenn die Austrittserklärung vom
Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter unterschrieben ist.
Rückwirkende Austrittserklärungen sind ausgeschlossen, sie gelten zum Ende des
laufenden Kalenderjahres, in dem die Erklärung beim Vorstand eingegangen ist.
Mündliche Austrittserklärungen sind grundsätzlich rechtsunwirksam.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann nur auf Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschlußgründe sind insbesondere: - Grober
Verstoß gegen die Vereinssatzung, Versammlungsbeschlüsse und
Vereinskameradschaft - Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins. - Bei mehr als 12monatigem Rückstand von Mitgliedsbeträgen, Gebühren,
Vereinsumlagen und Nichtzahlung nach vorheriger Mahnung. Der Ausschluss ist dem
Mitglied unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 4 Wochen ein Berufsrecht beim
Verwaltungsrat zu. Die rechtlichen Ansprüche des Vereins an den Ausgetretenen
oder Ausgeschlossenen bleiben bestehen.
§8 Beitrag
Von den Mitgliedern werden Jahresbeträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können zusätzliche Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Jahresbeiträge
wird auf der Jahreshauptversammlung für das folgende Kalenderjahr beschlossen.
In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen, erlassen
oder stunden. Evtl. Umlagen sind 3 Monate nach der Beschlussfassung anlässlich
der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen
und Umlagen befreit. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden
Kalenderjahres zu zahlen. Für Neumitglieder beginnt die Betragspflicht mit dem
Eintrittsmonat anteilig für das restliche Kalenderjahr. Die Zahlung ist fällig
innerhalb von 4 Wochen nach Anmeldebestätigung. Gebühren für Aktive richten
sich nach den Festlegungen der Fachverbände und sind bei Beantragung der Spiel-
bzw. Startberechtigung fällig.
§9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Verwaltungsrat
§10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren
Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstandes wird durch
einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Im Sinne von § 26 BGB vertreten den
Verein 2 Personen aus dem Vorstand gemeinsam. Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellungen
der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes zu Beginn des Geschäftsjahres und Vorlage
bei der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung.
d) Erstellung des Jahresberichtes und des jährlichen Kassenberichtes.
e) Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Beschlussfassung über
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vereinsvermögen
sowie für den Abschluss aller langfristigen bindender Rechtsgeschäfte ist
ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig. Dies gilt für das
Innenverhältnis. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden
Vereinsangelegenheiten einen Geschäftsführer bestellen, der an den
Vorstandssitzungen teilnimmt. Für bestimmte Aufgaben bestellt der Vorstand
besondere Vertreter, die an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstandes
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt und sind vom Präsidenten oder 1.
Vorsitzenden nach Möglichkeit eine Wochen vorher einzuberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Alle
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
beantragte Beschluss abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu
führen.
§12 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Die Berufung in den Verwaltungsrat erfolgt durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes für jeweils 3 Jahre. Der Verwaltungsrat wählt
aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat
muss mindestens einmal im Halbjahr durch seinen Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, hat das Recht, an
den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates sind die zu den Sitzungen des Vorstandes gefertigten
Protokolle innerhalb von 8 Tagen zuzuleiten. Der Verwaltungsrat gibt sich nach
Konstituierung eine Geschäftsordnung, die auch die Beschlussfähigkeit regelt.
Aufgaben des Verwaltungsrates
a) Überwachung der Vereinsführung
b) Zustimmung zu Einzelausgaben und Rechtsgeschäften mit einer Belastung über
25.000,-- DM bzw. Gegenwert in Euro. Dies gilt nur für das Innenverhältnis.
c) Prüfung der jeweiligen Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte des
Vorstandes. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrates 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
d) Beratung des Vorstandes bei wichtigen Entscheidungen und Vorgängen.
e) Entlastung des Vorstandes an der Jahreshauptversammlung.
f) Wahrung der Vereinsinteressen, insbesondere durch Förderung der
Jugendarbeit.
§13 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet im
1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
2 Wochen vorher durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen und
Aushang in den Schaukästen des Vereins.
Die Tagesordnung enthält grundsätzlich folgende Tagesordnungspunkte:
a) Begrüßung
b) Feststellung der Anwesenheits- und Stimmliste
c) Totengedenken
d) Vorlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliedsversammlung
e) Berichte des Vorstandes
f) Bericht der Kassenrevisoren
g) Berichte der Abteilungsleiter
h) Entlastung des Vorstandes
i) Satzungsänderungen
j) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
k) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen
l) Ehrungen
m) Bildung eines Wahlausschusses bei Neuwahlen des Vorstandes
n) Bekanntgabe der Mitglieder des Verwaltungsrates
o) Bekanntgabe der von den Abteilungen gewählten bzw. eingesetzten Funktionäre
p) Neuwahl der Kassenrevisoren und sonstiger Funktionäre
q) Anträge und Verschiedenes
Sofern vom Vorstand weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, sind
diese in der Einladung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich einen
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der
Jahreshauptversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Anträge, die nach der
festgesetzten Frist bzw. bei der Versammlung eingehen, müssen als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden und bedürfen für die Behandlung der
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die
Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen
Verhinderung von einem Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufene
Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Für
Satzungsänderungen ist ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, die kein
Stimmrecht haben, können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Wählbar sind
alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder,
wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§15 Außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt,
a) wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Vereins oder wegen
außerordentlicher Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn mindestens 50 der über 16 Jahre alten Mitglieder sie schriftlich
begründet beim Vorstand beantragen.
c) wenn während des Jahres Neu- und Ersatzwahlen zum Vorstand notwendig werden.
Die Einberufung hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung nach den
Vorschriften in §13 der Satzung zu erfolgen. Die außerordentliche
Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
§16 Wahldauer
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Die Wahl der Kassenrevisoren und der sonstigen Funktionäre wird durch
die Jahreshauptversammlung für jeweils ein Jahr vorgenommen. Die Gewählten
bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§17 Vereinsabteilung
In Erfüllung des Vereinszweckes können im Verein Abteilungen mit
Genehmigung des Vorstandes gebildet bzw. verändert werden. Die Bekanntgabe hat
auf der nächsten Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen
entscheiden über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung und weitere
abteilungsinterne Angelegenheit selbst.
§18 Versicherung und Haftung
Für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft hat jedes Mitglied ab
Anmeldebestätigung Anspruch auf Unfall- und Haftpflichtversicherung im Rahmen
der geltenden Versicherungsbestimmungen des Bayerischen Landes-Sportverbandes
e.V. (BLSV) Der Verein ist verpflichtet, jedes aufgenommene Mitglied dem BLSV
zu melden. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Brand-,
Einbruch- und Diebstahlschäden sowie für die Schäden durch höhere Gewalt in
vereinseigenen oder gemieteten Räumen oder auf dem Sportgelände des Vereins.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bzw. Austritt des Vereins aus einem Sportverband
kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung beschlossen
werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
bzw. dem Verbandsaustritt den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Fusion
bzw. Verschmelzung mit einem anderen Sportverein erfordert die gleichen
Maßnahmen wie die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die
Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet den
Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösungen des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Auflösung und Abwicklung
verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
U n t e r s c h r i f t e n :
Joachim Baumann Präsident - Matthias Witter 1. Vorsitzender - Klaus Martin Mitglied des Vorstandes - Herbert Thieße Mitglied des Vorstandes - Peter Wich Mitglied des Vorstandes - Herbert Immler Geschäftsführer
